Sie haben geplant etwas Neues zu errichten? Dann haben wir für Sie einige Punkte angeführt, die Sie VOR der Planung eines Bauprojekts unbedingt beachten sollten:
- Ist für den etwaigen Bau eine Bewilligung nötig oder genügt eine Bauanzeige?
- Ist möglicherweise eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe fällig?
- Ist eine Ergänzungsabgabe für Wasserleitung/Kanal zu erwarten?
- Müssen die Grundstücksgrenzen gesichert werden?
- Müssen Grundstücke vereinigt werden?
- Liegt Ihr Grundstück in einem Gefahrenzonenbereich?
Bitte kontaktieren Sie uns vor der Planung, damit nach der Einreichung eines Bauvorhabens keine „böse Überraschung“ auf Sie wartet!
Ein kleiner Auszug aus der NÖ Bauordnung, was wo und wie gebaut werden darf:
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§14 der NÖ Bauordnung i.d.g.F.):
sind alle baulichen Anlagen wie Neu- und Zubauten (auch Gartenhütten über 10 m² Dachfläche), das Errichten von Carports (über 50 m²), die Veränderung der Höhenlage des Geländes oder auch jede Abänderung, bei der beispielsweise die Standsicherheit tragender Bauteile oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte.
Für solche Bauvorhaben werden Planunterlagen (Ansuchen + Einreichplan (3-fach) + Baubeschreibung (3-fach), AGWR II Datenblatt und sofern erforderlich ein Engergieausweis (3-fach) sowie ein Bauführer benötigt.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§18 (1a) der NÖ Bauordnung i.d.g.F.):
vereinfachtes Verfahren:
sind beispielsweise Gartenhütten bis 10 m² Dachfläche und einer max. Höhe von 3m), Carports (bis 50 m²), das Errichtung von Einfriedungen (max. Höhe von 3m), oder aber auch die Aufstellung von Heizkesseln (nicht mehr als 400 kW).
Für solche Bauvorhaben wird eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende maßstäbliche Darstellung (2-fach), eine Beschreibung des Vorhabens (2-fach) und bei z.B. der Aufstellung von Heizkesseln ein Typenprüfbericht benötigt. Ein Bauführer wird im vereinfachten Verfahren nicht benötigt.
Anzeigepflichtige Bauvorhaben (§15 der NÖ Bauordnung i.d.g.F.):
sind unter anderem Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen z.B. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken; Einfriedungen, die keine bauliche Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden; oder auch die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden.
Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Meldepflichtige Vorhaben (§16 der NÖ Bauordnung i.d.g.F.):
sind solche, die der Baubehörde innerhalb von vier Wochen nach der Fertigstellung gemeldet werden müssen. Dazu zählen beispielsweise der Austausch von Klimaanlagen, die Aufstellung von Heizkesseln (Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW) oder die Errichtung von nicht anzeigepflichtigen Photovoltaikanlagen.
Und bitte vergessen Sie bitte die Nachbarn nicht!
Selbst wenn Sie von der Landesgesetzgebung bis zum Bebauungsplan alles doppelt überprüft haben, kann Ihnen immer noch ein nicht zu vernachlässigender Faktor einen Strich durch die Rechnung machen: Ihre Nachbarn! Die Nachbarschaftsrechte sind in der NÖ Bauordnung zwar klar geregelt – aber - Ihr Neu- oder Zubau wäre nicht der erste, der der Auslöser für einen aufreibenden zukünftigen Nachbarschaftsstreit ist. Deshalb ist es ratsam, Ihre Nachbarn bereits VOR der Planung Ihres Projektes anzusprechen, um später keine unliebsamen Überraschungen zu erleben. In der Regel lässt sich auf diese Weise eine gemeinschaftliche Lösung finden.